Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Pfändung von Forderungen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 13 Auskünfte · 2014–2022

Geltende Auffassung

Pfändbar sind nur bereits entstandene Forderungen, deren Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, oder solche, die sukzessive Zahlungen aus fortlaufenden Geschäften oder Dauerschuldverhältnissen beinhalten. Eine Pfändung künftiger, noch nicht entstandener Forderungen oder Forderungen mit ungewissem Bestand ist nicht möglich. Der Dritte ist verpflichtet, über das Entstehen neuer pfändbarer Forderungen zu informieren.

Die Position der DGT bleibt bei der Abgrenzung der pfändbaren Forderungen konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass sich die Pfändung auf bereits entstandene, aber noch nicht fällige Forderungen oder sukzessive Zahlungen bezieht, wobei künftige Forderungen oder Forderungen mit ungewissem Bestand stets ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung hat sich darauf konzentriert, die Informationspflicht des Dritten beim Auftreten neuer Forderungen zu verstärken.

Wendepunkte

  1. V3033-17

    Legt fest, dass es nicht möglich ist, künftige, noch nicht entstandene Forderungen oder Forderungen mit ungewissem Bestand zu pfänden, wodurch die Pfändung auf entstandene Forderungen mit ausstehender Fälligkeit beschränkt wird.

  2. V2507-18

    Stellt klar, dass es nicht möglich ist, Dienstleistungen zu pfänden, deren Zahlung bereits im Voraus erfolgt ist, da die Forderung dadurch erlischt.

Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

13
V2030-22 21. Sept. 2022

Keine Pfändung künftiger Forderungen ohne feststehende Existenz möglich

SG de Tributos
embargo de créditoscréditos devengadostracto sucesivodeber de colaboraciónprocedimiento de apremio LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 162LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 167.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3122-18 4. Dez. 2018

Pfändung einer Forderung muss den gesamten Schuldbetrag umfassen

SG de Tributos
embargo de créditostitularidad del créditoobligado al pagorecaudaciónresponsabilidad solidaria LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 169.2.bLGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 42.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
E-Mail
Kontakt