Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Ausschluss aus dem Handel an einem offiziellen Sekundärmarkt oder der Entzug der Steuernummer (NIF) führen nicht automatisch zu einem Vermögensverlust für die Gesellschafter. Um einen Verlust gemäß Artikel 37.1, e) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) zu berechnen, ist die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zwingend erforderlich. Die Vermögensänderung gilt in dem Veranlagungszeitraum als erfolgt, in dem diese Liquidation durchgeführt wird, wobei der Umstand durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden muss.
Die Position der DGT ist seit 2023 konstant. Nach einer Anfrage aus dem Jahr 2014 über die Auflösung und internationale Abkommen konzentrierte sich die Lehrmeinung darauf, zu klären, dass ein Vermögensverlust die effektive Liquidation der Gesellschaft erfordert. Seit den Auskünften V2396-23 bis hin zur jüngsten V5270-26 gibt es keine Änderung der Kriterien.
Analyse auf Grundlage von 44 der 44 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.