Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für den Abzug für den Ehegatten mit Behinderung muss der Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Leistungen beziehen, und der Ehegatte darf ein jährliches Einkommen von 8.000 Euro nicht überschreiten. Zudem darf der Ehegatte für keinen anderen Steuerpflichtigen den Anspruch auf Behinderungsabzüge begründen. Im Bereich der IVTM (Kraftfahrzeugsteuer) erfordert die Befreiung für Fahrzeuge von Personen mit Behinderung einen ausdrücklichen Antrag und entfaltet ihre Wirkung ab dem Verfalltag, der nach dem Bescheid über die Gewährung liegt.
Die Position der DGT zeigt keine einheitliche rechtliche Entwicklung, sondern behandelt verschiedene steuerliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Behinderungen. Beim IRPF (Einkommensteuer) bleibt die Anforderung von Einkommensgrenzen und Erwerbstätigkeit für die Abzüge bestehen. Bei der IVTM wird der Antragcharakter der Befreiung und die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags bestätigt.
Analyse auf Grundlage von 45 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.