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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Behinderung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Geringe Zuverlässigkeit 47 Auskünfte · 2015–2026

Geltende Auffassung

Für den Abzug für den Ehegatten mit Behinderung muss der Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Leistungen beziehen, und der Ehegatte darf ein jährliches Einkommen von 8.000 Euro nicht überschreiten. Zudem darf der Ehegatte für keinen anderen Steuerpflichtigen den Anspruch auf Behinderungsabzüge begründen. Im Bereich der IVTM (Kraftfahrzeugsteuer) erfordert die Befreiung für Fahrzeuge von Personen mit Behinderung einen ausdrücklichen Antrag und entfaltet ihre Wirkung ab dem Verfalltag, der nach dem Bescheid über die Gewährung liegt.

Die Position der DGT zeigt keine einheitliche rechtliche Entwicklung, sondern behandelt verschiedene steuerliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Behinderungen. Beim IRPF (Einkommensteuer) bleibt die Anforderung von Einkommensgrenzen und Erwerbstätigkeit für die Abzüge bestehen. Bei der IVTM wird der Antragcharakter der Befreiung und die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags bestätigt.

Analyse auf Grundlage von 45 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V5166-26 14. Juli 2026

Erhöhte Beiträge zu Rentenplänen für Menschen mit Behinderungen möglich

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
plan de pensionesincapacidad judicialrégimen financiero especialreducción en la base imponibleaportaciones LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 52LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 53
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1674-25 16. Sept. 2025

Keine Zurechnung von Immobilienerträgen bei umfassendem Wohnrecht

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
imputación de rentas inmobiliariasderecho de habitaciónvivienda habitualtitularidad jurídicalegitimario LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 85Código Civil
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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