Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Periodenabgrenzung richtet sich nach den Rechnungslegungsvorschriften und der Fälligkeit der Verpflichtung. Bei der Einkommensteuer (IRPF) nach der Methode der direkten Schätzung werden Aufwendungen dem Zeitpunkt zugeordnet, an dem sie entstehen, entsprechend dem Verursachungsprinzip (Matching Principle). Bei fortlaufenden Leistungen erfolgt die Umsatzsteuer (IVA) Periodenabgrenzung in dem Moment, in dem der vertraglich vereinbarte Teil des Preises fällig wird. Bei Finanzierungseinnahmen folgt die Periodenabgrenzung den Erfassungs- und Bewertungsvorschriften des PGC (Allgemeiner Grundsatz des Rechnungswesens).
Die Abfolge zeigt keine doktrinäre Entwicklung eines einzelnen Konzepts, sondern wendet das Prinzip der Periodenabgrenzung auf verschiedene Materien an (Vermögen, Grunderwerbsteuer (ISD), Einkommensteuer (IRPF), Umsatzsteuer (IVA), Grundsteuer (IBI)). Die DGT hält an einer konstanten Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften und der vertraglichen Fälligkeit fest, um den Zeitpunkt der Zurechnung in jedem Einzelfall zu bestimmen.
Analyse auf Grundlage von 22 der 25 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. Juli 2026.