Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Begriff des Abkommlings für die Anwendung von Abzugsposten für Abkömmlinge, Minderbetragsposten für Behinderungen oder den Abzug gemäß Artikel 81 bis des LIRPF (Einkommensteuergesetz) beschränkt sich strikt auf Kinder, Enkelkinder, Urenkel sowie Personen, die durch Vormundschaft oder Pflegeaufnahme rechtlich gleichgestellt sind. Der Status eines faktischen Vormunds oder einer faktischen Pflegeperson stellt keine gültige Form der Gleichstellung für diese steuerlichen Zwecke dar. Ebenso verleiht die Verwandtschaft durch Heirat mit dem Ehepartner nicht den Status eines Abkommlings.
Die Position der DGT bleibt in der restriktiven Auslegung des Begriffs des Abkommlings konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass faktische Verhältnisse, wie die Obhut oder die Pflege von Geschwistern oder Kindern des Partners, nicht anerkannt werden, um Zugang zu diesen Vergünstigungen zu erhalten. Die Rechtsprechung hat sich darauf konzentriert, festzulegen, dass die Gleichstellung rechtlich (Vormundschaft oder Pflegeaufnahme) und nicht auf faktischen Situationen basieren muss.
Wendepunkte
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Präzisiert die Anwendung des Abzugspostens für Abkömmlinge in Fällen von gemeinsamem Sorgerecht, wobei eine anteilige Aufteilung von 50 % bei gemeinsamer Veranlagung zulässig ist.
Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.