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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Recht auf Vorsteuerabzug: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 65 Auskünfte · 2015–2026

Geltende Auffassung

Das Recht auf Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer (IVA) bezieht sich auf die gezahlten Steuersätze für Waren und Dienstleistungen, die der Geschäftstätigkeit zugeordnet sind, selbst wenn der Erwerb vor dem Beginn der Tätigkeit erfolgt, sofern die Absicht, diese der Tätigkeit zuzuwenden, durch objektive Elemente nachgewiesen wird. Im Falle von steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Umsätzen ist die Regelung des anteiligen Abzugs (Prorrata) oder der getrennten Wirtschaftsbereiche anzuwenden. Steuerpflichtige, die dem System des Differenzbesteuerungsschlags (Recargo de Equivalencia) unterliegen, sind jedoch von der Abzugsfähigkeit der auf ihre Erwerbe entfallenden Steuersätze ausgeschlossen.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Regeln zur Zuordnung und zum anteiligen Abzug konstant. Es ist eine Bestätigung des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs für Steuerpflichtige zu beobachten, die nach dem System des Differenzbesteuerungsschlags besteuert werden, sowie eine Bestätigung, dass die Absicht der geschäftlichen Zuwendung den Abzug von Ausgaben ermöglicht, die vor dem Beginn der Tätigkeit getätigt wurden.

Wendepunkte

  1. V1549-24

    Legt fest, dass vor Beginn der Tätigkeit gezahlte Steuersätze abgezogen werden können, wenn die Absicht, diese der Tätigkeit zuzuwenden, durch objektive Elemente nachgewiesen wird.

Analyse auf Grundlage von 61 der 65 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. August 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24

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