Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um den Abzug für behinderte Nachkommen geltend zu machen, müssen die Eltern einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachweisen, die bei der Sozialversicherung gemeldet ist, oder Arbeitslosengeld oder Renten beziehen. Das Einkommen des Nachkommen darf 8.000 Euro pro Jahr bzw. 1.800 Euro in der Steuererklärung nicht überschreiten. Bei Einzelsteuererklärungen wird der Mindestbetrag pro Nachkomme und Behinderung zu 50 % zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Einkommensvoraussetzungen für den Nachkommen und der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen konstant. Spezifische Szenarien wurden präzisiert, wie etwa der Ausschluss des Sonderabkommens (Convenio Especial) für Pflegende sowie die Handhabung des Abzugs im Falle von Tod oder Alleinsorge. Es ist kein Kriteriumswechsel zu beobachten, sondern eine technische Anwendung der Vorschriften in besonderen Fällen.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass Grad I der Abhängigkeit nicht einem Behinderungsgrad von 33 % oder mehr für die Zwecke des Abzugs entspricht.
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Legt fest, dass die dem Status einer Anmeldung durch das Sonderabkommen für Pflegende (Convenio Especial) entsprechende Situation den Zugang zum Abzug nicht ermöglicht, da es sich nicht um eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit handelt.
Analyse auf Grundlage von 8 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.