Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer (IVA) bei Personenkraftwagen unterliegt der Vermutung einer 50%igen geschäftlichen Nutzung, wenn die Überlassung unentgeltlich erfolgt oder mittels Sachbezug ohne direkte Zahlung erfolgt. Damit die Überlassung eines Fahrzeugs für die IVA eine entgeltliche Operation darstellt, muss der Arbeitnehmer eine Zahlung leisten oder einen Teil seines Gehalts einbehalten. Abgeleitete Kosten wie Kraftstoff oder Reparaturen erfordern den Nachweis der geschäftlichen Nutzung sowie Rechnungen, die der Rechnungsstellungsvorschrift entsprechen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Vermutung einer 50%igen geschäftlichen Nutzung für Personenkraftwagen stabil. Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass die Abzugsfähigkeit von Nebenkosten vom Nachweis der geschäftlichen Nutzung abhängt und dass die entgeltliche Natur der Fahrzeugüberlassung als Sachbezug eine tatsächliche Zahlung oder einen Gehaltsabzug erfordert.
Wendepunkte
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Legt die Vermutung einer 50%igen geschäftlichen Nutzung für Personenkraftwagen fest und trennt das Recht zum Abzug von Kraftstoffkosten vom Erwerb des Fahrzeugs.
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Stellt klar, dass es nicht obligatorisch ist, das Kennzeichen auf Kraftstoffrechnungen anzugeben, obwohl dies als Nachweis der geschäftlichen Nutzung dient.
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Präzisiert, dass ein Sachbezug nicht automatisch eine entgeltliche Operation für die IVA darstellt, sondern eine Zahlung oder einen Gehaltsabzug erfordert, um die Vermutung der Unentgeltlichkeit zu widerlegen.
Analyse auf Grundlage von 70 der 75 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 3. September 2026.