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Eine auf den Kanarischen Inseln ansässige Fluggesellschaft beabsichtigt, im Anwendungsbereich der MwSt. (TAI) eine feste Betriebsstätte mit angestelltem Personal, Büros und zugeordneten Flugzeugen einzurichten. Es wird angefragt, ob dies eine Betriebsstätte (EP) im TAI darstellt und wie die gezahlte Vorsteuer erstattet werden kann. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die feste Betriebsstätte eine EP darstellt, dass diese EP an den Lufttransportleistungen mit den zugeordneten Flugzeugen teilnimmt und dass das Unternehmen im TAI als Steuerpflichtiger der MwSt. zu behandeln ist.
Fragestellung: Ob davon auszugehen ist, dass die Steuerpflichtige eine Betriebsstätte im Anwendungsbereich der Steuer unterhält, die im Hinblick auf die Umsatzsteuer an der Erbringung von Transportdienstleistungen beteiligt ist. Verfahren zur Beantragung des Abzugs oder gegebenenfalls der Erstattung der von der Steuerpflichtigen im Anwendungsbereich der Steuer getragenen Steuerbeträge.
Damit eine Betriebsstätte vorliegt, muss eine angemessene Struktur aus personellen und technischen Mitteln mit einem ausreichenden Grad an Beständigkeit und Selbstständigkeit vorhanden sein. Wenn die feste Einrichtung Mittel für dem Transport innewohnende Tätigkeiten nutzt, wie etwa zugeordnete Luftfahrzeuge, greift sie in die Erbringung der Dienstleistung ein. In diesem Fall erfüllt die Einrichtung die Voraussetzungen, um als Betriebsstätte betrachtet zu werden, die an der Erbringung von Transportdienstleistungen beteiligt ist. Der Abzug oder die Erstattung der durch diese Betriebsstätte getragenen Umsatzsteuer erfolgt nach dem in Gesetz 37/1992 festgelegten Regime für Steuerpflichtige.
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