Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Entschädigungen aus zivilrechtlicher Haftung für Personenschäden (physische, psychische oder moralische Schäden) sind von der IRPF (Einkommensteuer) befreit, sofern ihre Höhe gerichtlich oder gesetzlich anerkannt ist. Der entgangene Gewinn gilt nicht als Personenschaden, sondern als wirtschaftlicher Nachteil, der als Arbeitseinkommen zu versteuern ist. Damit die Befreiung gültig ist, muss die Höhe durch ein Urteil oder durch Vereinbarungen unter gerichtlicher Mitwirkung festgelegt werden, wie etwa der durch Dekret genehmigte Vergleich (avenencia).
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Befreiung von Schmerzensgeld stabil, sofern eine gerichtliche Anerkennung vorliegt. Es wurde präzisiert, dass außergerichtliche Vereinbarungen ohne gerichtliche Mitwirkung keinen Anspruch auf Befreiung haben und dass der entgangene Gewinn zwingend als Arbeitseinkommen zu versteuern ist. Die Rechtsprechung hat den Begriff der gerichtlich anerkannten Höhe dahingehend klargestellt, dass auch Vergleiche oder gerichtliche Einigungen (avenencia) darunter fallen.
Wendepunkte
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Erweitert den Begriff der gerichtlich anerkannten Höhe, um Vereinbarungen durch Zwischenformeln unter gerichtlicher Mitwirkung einzuschließen, wie etwa den durch Dekret genehmigten Vergleich.
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Stellt klar, dass der entgangene Gewinn kein Personenschaden, sondern ein materieller Schaden durch wirtschaftliche Nachteile ist und daher als Arbeitseinkommen zu versteuern ist.
Analyse auf Grundlage von 22 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.