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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Vorsteuer — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2023

Geltende Auffassung

Im Falle von Importen kann der Steuerpflichtige das Zahlungsaufschubverfahren wählen, sofern die regulatorischen Anforderungen erfüllt sind. Bei Anwendung des Aufschubs muss der Steuerbetrag in Feld 77 des Modells 303 eingetragen werden, wobei er gleichzeitig als geschuldete und als Vorsteuer (IVA) zu erfassen ist. Für den Abzug von Vorsteuer in anderen Kontexten ist es erforderlich, dass die Erwerbe für steuerpflichtige oder von der Steuer befreite Umsätze bestimmt sind und die Rechnungsstellungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Die Position der DGT zur Vorsteuer bleibt hinsichtlich der allgemeinen Abzugsvoraussetzungen stabil. Die Entwicklung zeigt sich in der technischen Präzision bei der Behandlung der Einfuhr-IVA, wobei der Fokus von der Definition des Entstehungszeitpunkts des Rechts hin zur Integration des Aufschubverfahrens in die Steuererklärung-Abrechnung übergegangen ist.

Wendepunkte

  1. V1682-17

    Definiert die Entstehung des Rechts auf Abzug von Einfuhrsteuern, wenn die Einfuhrabgaben gemäß den Zollvorschriften erhoben werden.

  2. V0164-23

    Präzisiert, dass unter dem Aufschubverfahren der Steuerbetrag sowohl als geschuldete als auch als Vorsteuer (IVA) in Feld 77 des Modells 303 einzutragen ist.

Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9

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