Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug für Investitionen in den Hauptwohnsitz unter dem Übergangsregime ist anwendbar, wenn der Steuerpflichtige diesen vor 2013 nicht vorgenommen hat, weil er nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war oder keine Regelsteuer (cuota íntegra) hatte. Es ist nicht möglich, Beträge, die aufgrund einer unzureichenden Regelsteuer gezahlt, aber nicht abgezogen wurden, in späteren Zeiträumen zu verrechnen. Das Recht bleibt bei Darlehensverlängerungen (novaciones) bestehen, sofern die Anforderungen der Übergangsbestimmung erfüllt sind.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unmöglichkeit der Verrechnung von Abzugsüberschüssen aufgrund einer unzureichenden Regelsteuer konstant. Die Doktrin wurde jedoch dahingehend präzisiert, das Kriterium des TEAC zu integrieren, wodurch die Nutzung des Übergangsregimes für diejenigen ermöglicht wird, die vor 2013 aufgrund fehlender Deklarationspflicht oder fehlender Regelsteuer keinen Abzug vorgenommen haben.
Wendepunkte
-
Inkorporiert das Kriterium des TEAC, um die Anwendung des Übergangsabzugs zu ermöglichen, falls dieser vor 2013 nicht vorgenommen wurde, weil keine Deklarationspflicht bestand oder keine Regelsteuer vorlag.
Analyse auf Grundlage von 36 der 38 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.