Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Auflösung einer Gütergemeinschaft stellt keine Vermögensveränderung dar, wenn die Zuteilung dem jeweiligen Eigentumsanteil der Miteigentümer entspricht. In diesem Fall behalten die Vermögenswerte ihre ursprünglichen Werte und Anschaffungsdaten. Werden Vermögenswerte zu einem Wert zugewiesen, der über diesen Anteil hinausgeht, tritt bei den übrigen Miteigentümern eine Vermögensveränderung ein, die einen Veräußerungsgewinn oder einen Veräußerungsverlust zur Folge hat, unabhängig davon, ob ein finanzieller Ausgleich erfolgt.
Die Position der DGT ist seit 2020 konstant geblieben. Alle analysierten Auskünfte stimmen darin überein, dass die Zuteilung gemäß dem Eigentumsanteil das Vermögen nicht verändert, während ein Überschuss über diesen Anteil zu Vermögensergebnissen führt. Es sind keine Änderungen oder Nuancierungen in der angewandten Rechtsprechung festzustellen.
Analyse auf Grundlage von 84 der 86 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.