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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Eigentumsanteil: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 86 Auskünfte · 2020–2026

Geltende Auffassung

Die Auflösung einer Gütergemeinschaft stellt keine Vermögensveränderung dar, wenn die Zuteilung dem jeweiligen Eigentumsanteil der Miteigentümer entspricht. In diesem Fall behalten die Vermögenswerte ihre ursprünglichen Werte und Anschaffungsdaten. Werden Vermögenswerte zu einem Wert zugewiesen, der über diesen Anteil hinausgeht, tritt bei den übrigen Miteigentümern eine Vermögensveränderung ein, die einen Veräußerungsgewinn oder einen Veräußerungsverlust zur Folge hat, unabhängig davon, ob ein finanzieller Ausgleich erfolgt.

Die Position der DGT ist seit 2020 konstant geblieben. Alle analysierten Auskünfte stimmen darin überein, dass die Zuteilung gemäß dem Eigentumsanteil das Vermögen nicht verändert, während ein Überschuss über diesen Anteil zu Vermögensergebnissen führt. Es sind keine Änderungen oder Nuancierungen in der angewandten Rechtsprechung festzustellen.

Analyse auf Grundlage von 84 der 86 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2346-25 3. Dez. 2025

Die Auflösung der Gütergemeinschaft ohne Übertragung eines Überschusses begründet keinen Veräußerungsgewinn und führt nicht zu einer Aktualisierung des Wertes des Vermögensgegenstandes

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
disolución de sociedad de ganancialesganancia patrimonialcuota de titularidadvalor de adquisicióndisposición transitoria novena LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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