Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Eigentümer von Wohnungen in Gebäuden mit überwiegend wohnwirtschaftlicher Nutzung können 60 % der für energetische Sanierungsmaßnahmen gezahlten Beträge steuerlich geltend machen. Hierfür muss eine Reduzierung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um mindestens 30 % oder eine Verbesserung der Energieeffizienzklasse auf 'A' oder 'B' mittels Energieausweis nachgewiesen werden. Die jährliche Höchstbemessungsgrundlage beträgt 5.000 Euro und die kumulierte 15.000 Euro.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Anforderungen der Zusatzbestimmung 50 der LIRPF (Einkommensteuergesetz) konstant. Die Auskünfte konzentrieren sich auf die Präzisierung der Gültigkeit von Energieausweisen und die Verwaltung der Höchstgrenzen der Bemessungsgrundlage. Es sind keine inhaltlichen Änderungen des Kriteriums festzustellen, sondern lediglich Klarstellungen zur Nachweisführung der Verbesserung.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der nach vorangegangenen Arbeiten ausgestellte Ausweis dazu dient, die Ausgangssituation für neue Maßnahmen nachzuweisen, und dass Ausweise, die vor den Arbeiten ausgestellt wurden, gültig sind, wenn sie weniger als zwei Jahre alt sind.
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Legt fest, dass die Installation von Batterien neue Ausweise erfordert, die die spezifische Verbesserung nachweisen, wobei der nach der Installation von Solarmodulen erhaltene Ausweis nicht ausreicht.
Analyse auf Grundlage von 54 der 61 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.