Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Nebengebäude: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Nebengebäude landwirtschaftlicher Betriebe, wie Gewächshäuser oder Hallen zur Lagerung von Materialien und Maschinen, die mit dem Betrieb in Verbindung stehen, gelten gemäß Artikel 6 des Gesetzes 37/1992 nicht als Gebäude. Da es sich nicht um Gebäude handelt, findet die Regelung zur Steuerschuldnerschaftsumkehr gemäß Artikel 84.Uno.2º f) keine Anwendung. Die Einstufung hängt davon ab, ob das Bauwerk in Beziehung zur Art und Bestimmung des landwirtschaftlichen Betriebs steht.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich des Ausschlusses von Nebengebäuden aus der Definition eines Gebäudes konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde präzisiert, dass der entscheidende Faktor die Verbindung zur Bewirtschaftung des Bodens ist, wobei zwischen Lagereinheiten und Industrie- oder Handelsgebäuden unterschieden wird, die als Gebäude gelten können.

Wendepunkte

  1. V0634-14

    Legt die Unterscheidung zwischen Nebengebäuden und solchen, die dies nicht sind, fest und weist darauf hin, dass eine Zwischenebene für ein Lager eines Obsthandels durchaus ein Gebäude darstellt.

  2. V1788-14

    Unterscheidet zwischen Hallen für Betriebsmittel und landwirtschaftlichen Industriehallen und gibt an, dass letztere Gebäude sind, wenn die Tätigkeit unabhängig von der Bewirtschaftung des Bodens ist.

Analyse auf Grundlage von 7 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt