Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Wenn ein Kommissionär auf eigene Rechnung handelt, entstehen zwei getrennte Warenlieferungen: die vom Lieferanten an den Kommissionär und die vom Kommissionär an den Endkunden. Beide Vorgänge unterliegen der Mehrwertsteuer (IVA) und werden in dem Moment steuerlich erfasst, in dem der Lieferant die Ware dem Kommissionär zur Verfügung stellt. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an den Kunden ist die vereinbarte Gegenleistung zuzüglich der Provision.
Die Position der DGT bleibt in der gesamten analysierten Sequenz konstant. Seit 2016 identifiziert die Verwaltung das Handeln auf eigene Rechnung als die Entstehung zweier unabhängiger Warenlieferungen und behält einheitliche Kriterien hinsichtlich des Zeitpunkt des Steueranfalls und der Bemessungsgrundlage bei.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.