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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Brennstoff: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Präzisierte Auffassung Mittlere Zuverlässigkeit 15 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Lieferungen von Holz, das direkt als Brennstoff oder zur Herstellung von Spänen, Briketts oder Pellets bestimmt ist, unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuer-Satz (IVA) von 10 %. Dieses Kriterium findet auch auf die in der geltenden Rechtsvorschrift festgelegten zeitlichen Anwendungsbedingungen Anwendung. Für andere Produkte wie Späne oder Sägemehl gilt der Satz von 5 % nur, wenn sie direkt als Brennstoff oder zur Herstellung von Biomasse bestimmt sind; andernfalls unterliegen sie dem Satz von 21 %.

Die Position der DGT hat sich von der Verwaltung von Befreiungen bei Erdgas und dem Abzug der IVA auf Kraftstoffe hin zur Bestimmung der anwendbaren Steuersätze für Biomasse entwickelt. Es ist ein Wandel bei den für Holz und Derivate gemäß der Notstandsgesetzgebung anwendbaren Sätzen zu beobachten, wobei der Übergang von der Ausnahme bestimmter Produkte wie Mandelsschalen hin zur Anwendung ermäßigter Sätze für als Brennstoff bestimmtes Holz erfolgte.

Wendepunkte

  1. V0121-23

    Legt fest, dass Mandelsschalen nicht in den Anwendungsbereich des ermäßigten Satzes von 5 % für Biomasse fallen.

  2. V0396-23

    Präzisiert, dass Lieferungen von Spänen und Sägemehl nur dann mit 5 % besteuert werden, wenn sie direkt als Brennstoff oder zur Herstellung von Briketts oder Pellets bestimmt sind.

  3. V5242-26

    Bestimmt, dass Holz, das direkt als Brennstoff oder zur Herstellung von Biomasse bestimmt ist, gemäß dem Real Decreto-ley 7/2026 mit 10 % besteuert wird.

Analyse auf Grundlage von 14 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

15
V0605-22 22. März 2022

Vorsteuerabzug bei Kraftstoffen hängt von der betrieblichen Nutzung ab

SG de Impuestos sobre el Consumo
deducción de cuotasbienes de inversiónafectación a la actividadvehículos de turismocombustible LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 93.CuatroLIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 94.Uno.1º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2631-15 8. Sept. 2015

Vorsteuerabzug bei Kraftstoffkosten bei beruflicher Nutzung möglich

SG de Impuestos sobre el Consumo
deducción de cuotasbienes de inversiónafectación a la actividadcombustiblesujeto pasivo LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 95LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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