Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Im Falle der vorzeitigen Auszahlung der Rentenleistung aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung tritt der Versicherungsfall ein, wenn die Voraussetzungen für diese Auszahlung erfüllt sind (Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Arbeitslosigkeit). Die Frist für die Anwendung des 40 %-Abzugs auf Beiträge vor 2007 wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in dem dieser Versicherungsfall eintritt, was eine Auszahlung im Jahr des Eintretens oder in den zwei darauffolgenden Jahren ermöglicht.
Die Position der DGT ist hinsichtlich der vorzeitigen Auszahlung von Pensionsplänen aufgrund betriebsbedingter Kündigungen beständig. Seit 2023 bestätigen die Auskünfte, dass der Versicherungsfall mit Erfüllung der Liquiditätsvoraussetzungen eintritt und nicht mit dem Eintritt in den Rentenbezug bei der Sozialversicherung. Es sind keine Änderungen bei der Auslegung der Fristberechnung für den 40 %-Abzug zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 53 der 53 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.