Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vermittlung bei der Abtretung einer Hypothekarforderung unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) und ist von dieser befreit, sofern der Vermittler aktiv handelt und die Anforderungen an eine Vermittlung erfüllt. Wenn sich die Tätigkeit jedoch darauf beschränkt, einen Investor für die Abtretung des Versteigerungserlöses zu suchen, unterliegt die Provision der Steuer. Dies liegt daran, dass die Abtretung des Versteigerungserlöses nicht die Befreiung genießt, die für die Abtretung von Forderungen gilt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der Forderungsabtretung als von der IVA befreite Transaktion stabil. Die Rechtsprechung hat die Unterscheidung zwischen der Abtretung der Forderung und der Abtretung des Versteigerungserlöses in Vermittlungsprozessen präzisiert. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Abgrenzung der Befreiungsfälle je nach der ausgeübten Tätigkeit.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Suche nach Investoren für die Abtretung des Versteigerungserlöses nicht von der IVA befreit ist, wodurch sie sich von der Vermittlung bei der Abtretung der Hypothekarforderung unterscheidet.
Analyse auf Grundlage von 15 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.