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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abtretung von Forderungen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Mittlere Zuverlässigkeit 15 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Vermittlung bei der Abtretung einer Hypothekarforderung unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) und ist von dieser befreit, sofern der Vermittler aktiv handelt und die Anforderungen an eine Vermittlung erfüllt. Wenn sich die Tätigkeit jedoch darauf beschränkt, einen Investor für die Abtretung des Versteigerungserlöses zu suchen, unterliegt die Provision der Steuer. Dies liegt daran, dass die Abtretung des Versteigerungserlöses nicht die Befreiung genießt, die für die Abtretung von Forderungen gilt.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der Forderungsabtretung als von der IVA befreite Transaktion stabil. Die Rechtsprechung hat die Unterscheidung zwischen der Abtretung der Forderung und der Abtretung des Versteigerungserlöses in Vermittlungsprozessen präzisiert. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Abgrenzung der Befreiungsfälle je nach der ausgeübten Tätigkeit.

Wendepunkte

  1. V0859-26

    Legt fest, dass die Suche nach Investoren für die Abtretung des Versteigerungserlöses nicht von der IVA befreit ist, wodurch sie sich von der Vermittlung bei der Abtretung der Hypothekarforderung unterscheidet.

Analyse auf Grundlage von 15 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

15
V2046-15 1. Juli 2015

Übertragung eines Forderungsrechts unter Wert begründet Vermögensverlust

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancias y pérdidas patrimonialesderecho de créditocesión de créditovariación patrimonialpérdida patrimonial LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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