Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Mehrwertsteuerbefreiung (IVA) erfordert ein subjektives Kriterium, nämlich dass die Tätigkeit von öffentlichen Rechtsträgern oder privaten Einrichtungen mit vorrangigen Lehraktivitäten in einem anerkannten Lehrplan ausgeübt wird. Zudem wird ein objektives Kriterium verlangt: die Vermittlung von Kenntnissen und Kompetenzen innerhalb eines organisatorischen Rahmens, der nicht rein freizeitgestaltet ist. Bei Sprachprüfungsdiensten findet die Befreiung Anwendung, sofern der Anbieter den Status einer Bildungseinrichtung besitzt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition der subjektiven und objektiven Anforderungen für die Lehrbefreiung konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass die Einrichtung autorisiert sein muss und die Tätigkeit Kenntnisse innerhalb eines organisatorischen Rahmens vermitteln muss. Im Verlauf der Sequenz sind keine Änderungen in der Auslegung der Befreiung festzustellen.
Analyse auf Grundlage von 6 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. Oktober 2026.