Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Damit eine Wohnung vor Ablauf von drei Jahren als Hauptwohnsitz gilt, müssen Umstände vorliegen, die einen Wohnsitzwechsel zwingend erforderlich machen. Der Begriff „zwingend“ impliziert eine Verpflichtung oder eine unverzichtbare Notwendigkeit, die unabhängig vom Willen oder der Bequemlichkeit des Steuerpflichtigen besteht. Die Feststellung, ob eine konkrete Situation eine unverzichtbare Notwendigkeit darstellt, ist eine Sachfrage, die von den Verwaltungs- und Prüfungsbehörden zu entscheiden ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einer unverzichtbaren Notwendigkeit für einen Wohnsitzwechsel vor Ablauf von drei Jahren konstant. Im Laufe der Auskünfte hat die Verwaltung präzisiert, dass Situationen wie eine Trennung, mangelnder Platz in der Familie oder eine Heirat für sich genommen nicht ausreichen, wenn sie dem Willen des Steuerpflichtigen entsprechen. Es wird an der Doktrin festgehalten, dass die Bewertung der Notwendigkeit in der Zuständigkeit der Verwaltung liegt, indem sie die Sachverhalte prüft.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die DGT nicht bewerten kann, ob die Umstände notwendig sind, da es sich um eine Sachfrage handelt, die von den Verwaltungs- und Prüfungsbehörden zu bestimmen ist.
Analyse auf Grundlage von 45 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.