Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Bemessungsgrundlage variiert je nach Art der Steuer: Bei der Einkommensteuer (IRPF) sind Zuschüsse für Eigenverbrauch und Speicherung gemäß RD 477/2021 von der Integration befreit. Bei der Kunststoffsteuer setzt sich die Bemessungsgrundlage aus den Kilogramm an nicht recyceltem Kunststoff zusammen, die nach der Norm UNE-EN 15343:2008 nachgewiesen werden. Bei der Körperschaftsteuer (IS) werden Erträge aus Immobilienverkäufen integriert, wenn sie buchhalterisch durch die Übertragung der Kontrolle entstehen.
Es gibt keine einheitliche rechtliche Entwicklung, da sich die Auskünfte auf unterschiedliche steuerliche Materien beziehen (IRPF, Kunststoffsteuer, IS und IVA). Im Falle der Zuschüsse für Eigenverbrauch bleibt die Position konstant, da die Befreiung gemäß der fünften Zusatzbestimmung des LIRPF bestätigt wird. Die übrigen Auskünfte enthalten spezifische Kriterien für jede Steuer ohne gegenseitigen Bezug.
Analyse auf Grundlage von 53 der 60 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. Juli 2026.