Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Regelsatz von 21 % findet nur Anwendung, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: dass es sich bei dem Produkt um ein Erfrischungsgetränk (RD 650/2011) oder einen Saft (RD 781/2013) handelt und dass es zugesetzten Zucker, natürliche Süßstoffe oder Süßungsmittel enthält. Wenn nicht beide Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt das Produkt dem ermäßigten Satz von 10 %. Die technische Klassifizierung von Lebensmitteln liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Ministerien.
Die Position der DGT ist seit der ersten analysierten Auskunft konstant geblieben. Es sind keine Änderungen in der Auslegung der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des Regelsatzes festzustellen. Alle Auskünfte bestätigen, dass der entscheidende Faktor in der technischen Beschaffenheit des Produkts und dem Vorhandensein von Zusatzstoffen liegt.
Analyse auf Grundlage von 18 der 18 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.