Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von eigenen Aktien an die Gesellschafter gilt als Sachertrag aus beweglichem Kapital, der zu seinem Marktwert zu bewerten ist. Der Anschaffungswert dieser Aktien für künftige Veräußerungen ist der Marktwert zum Zeitpunkt der Übertragung. Zudem löst der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft beim Gesellschafter einen Veräußerungsgewinn oder einen Veräußerungsverlust gemäß den Vorschriften der Einkommensteuer (IRPF) aus.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Vorschriften zur Einkommensteuer (IRPF) und zur Erbschafts- und Schenkungssteuer auf eigene Aktien konstant. Es wird bestätigt, dass eigene Aktien nicht bei der Ermittlung der Beteiligungsquoten für die Vermögensteuer oder in Fusionsregimes berücksichtigt werden. Es sind keine doktrinären Änderungen zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung des Gesetzes auf verschiedene Szenarien, wie die Übertragung von Aktien oder die Vermögensveränderung des Gesellschafters.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die Übertragung von eigenen Aktien keine Übertragung von Gratisaktien darstellt und einen Sachertrag aus beweglichem Kapital bildet, der nach seinem Marktwert bewertet wird.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.