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Eine Gesellschaft erwirbt die Anteile eines Gesellschafters, um diese anschließend durch die Abschreibung des eigenen Anteilsbestands zu reduzieren. Die DGT stellt klar, dass dieser Vorgang weder Erträge noch Aufwendungen in der Körperschaftsteuer auslöst, und analysiert zudem die steuerliche Behandlung auf Ebene des Gesellschafters.
Aufgeworfene Frage 1. Körperschaftsteuerliche Behandlung des Vorgangs für die Gesellschaft.
In der Körperschaftsteuer löst der Erwerb eigener Anteile zur Kapitalherabsetzung weder Erträge noch Aufwendungen aus, da diese buchhalterisch im Eigenkapital als Veränderungen des Eigenkapitals erfasst werden. Für den Gesellschafter gilt, da sich der Vorgang auf alle seine Anteile auswirkt, das Regime der Gesellschafterabspaltung gemäß Artikel 37.1.e) des LIRPF, wobei dies als privater Veräußerungsgewinn oder -verlust gilt.
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