Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Finanzberatung unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) zum Regelsatz von 21 %, wenn sie im Rahmen einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit erbracht wird. Die Befreiung für Finanzvermittlung greift nur dann, wenn der Dienstleister ein unabhängiger Dritter ist, der die Parteien zusammenführt und aktiv an der Verhandlung teilnimmt. Wenn sich die Tätigkeit auf die Bewertung von Investitionen, die Gestaltung von Plänen oder die Durchführung von Analysen beschränkt, wird sie als Beratung eingestuft und ist steuerpflichtig.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen steuerfreier Vermittlung und steuerpflichtiger Beratung konstant. Die Auslegung wurde dahingehend verstärkt, dass Analyse-, Bewertungs- und Ausführungsdienstleistungen eine einheitliche steuerpflichtige Finanzberatungsleistung bilden, wenn sie miteinander verknüpft sind. Es ist kein Kriteriumswechsel zu beobachten, sondern eine Konsolidierung der Anforderung einer aktiven Vermittlungstätigkeit für die Steuerbefreiung.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass Strategieentwicklung, Analyse und Ausführung eine einheitliche steuerpflichtige Finanzberatungsleistung bilden, wenn sie in einem Gesamtvertrag miteinander verknüpft sind.
-
Präzisiert, dass Tätigkeiten wie die Bewertung von Investitionen, die Gestaltung wirtschaftlicher Pläne oder die Durchführung von Due Diligence eine steuerpflichtige Beratung und keine steuerfreie Vermittlung darstellen.
Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.