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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Vermögensveränderung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 47 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Eine Vermögensveränderung tritt in dem Moment ein, in dem die Übertragung oder die Auflösung der Gesellschaft stattfindet. Im Falle einer Auflösung durch ein Insolvenzverfahren erfolgt die Veränderung mit dem gerichtlichen Beschluss, der die Auflösung anordnet. Der daraus resultierende Gewinn oder Verlust muss dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, in dem diese Veränderung eintritt.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich des Zeitpunkts der zeitlichen Zurechnung konstant und verknüpft diesen stets mit dem Moment der Vermögensveränderung. Jüngste Auskünfte bekräftigen, dass bei gerichtlichen Gesellschaftsauflösungsverfahren der gerichtliche Beschluss der entscheidende Meilenstein ist. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung des Konzepts der Vermögensveränderung in verschiedenen Sachverhalten.

Analyse auf Grundlage von 46 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0438-26 27. Feb. 2026

Verlustrealisierung durch Gesellschaftsauflösung nach Insolvenzverfahren möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancias y pérdidas patrimonialescuota de liquidaciónconcurso de acreedoresextinción de sociedadalteración patrimonial LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 37.1.e
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2346-25 3. Dez. 2025

Die Auflösung der Gütergemeinschaft ohne Übertragung eines Überschusses begründet keinen Veräußerungsgewinn und führt nicht zu einer Aktualisierung des Wertes des Vermögensgegenstandes

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
disolución de sociedad de ganancialesganancia patrimonialcuota de titularidadvalor de adquisicióndisposición transitoria novena LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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