Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Eine Vermögensveränderung tritt in dem Moment ein, in dem die Übertragung oder die Auflösung der Gesellschaft stattfindet. Im Falle einer Auflösung durch ein Insolvenzverfahren erfolgt die Veränderung mit dem gerichtlichen Beschluss, der die Auflösung anordnet. Der daraus resultierende Gewinn oder Verlust muss dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, in dem diese Veränderung eintritt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich des Zeitpunkts der zeitlichen Zurechnung konstant und verknüpft diesen stets mit dem Moment der Vermögensveränderung. Jüngste Auskünfte bekräftigen, dass bei gerichtlichen Gesellschaftsauflösungsverfahren der gerichtliche Beschluss der entscheidende Meilenstein ist. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung des Konzepts der Vermögensveränderung in verschiedenen Sachverhalten.
Analyse auf Grundlage von 46 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.