Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Lagerung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Mittlere Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Die Lagerung in Kühlhäusern gilt nicht als eine mit Immobilien verbundene Dienstleistung, wenn keine Überlassung eines spezifischen und exklusiven physischen Raums erfolgt. Mangels Exklusivität richtet sich der Ort der Leistung nach der allgemeinen Regel des Artikels 69.Uno des Gesetzes 37/1992. Andererseits gehören Zuschüsse für die Lagerung mit erneuerbaren Energien gemäß dem Königlichen Erlass 477/2021 nicht zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF).

Die Position der DGT zeigt keine kohärente doktrinäre Entwicklung über ein einzelnes Konzept der Lagerung, sondern behandelt unterschiedliche Aspekte. Die Entwicklung verlief von der Feststellung des Nichtvorliegens einer Betriebsstätte aufgrund von Logistikdienstleistungen hin zur Präzisierung der Art spezifischer Dienstleistungen, wie etwa der Lagerung in Kühlhäusern oder der steuerlichen Behandlung von Zuschüssen für die Energiespeicherung.

Wendepunkte

  1. V0671-16

    Stellt fest, dass ein physischer Raum für den Anschluss und die Lagerung von Artikeln als Betriebsstätte gilt, wodurch die Tätigkeit als Handel mit einer Betriebsstätte eingestuft wird.

  2. V2180-24

    Präzisiert, dass die Lagerung in Kühlhäusern nur dann eine mit Immobilien verbundene Dienstleistung ist, wenn sie die Überlassung eines spezifischen und exklusiven physischen Raums beinhaltet.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt