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V2423-14 15. September 2014 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · establecimiento permanente

Nutzung von Anlagen Dritter für Entladung und Lagerung begründet keinen Betriebsstätte

Ein spanisches Unternehmen erkundigte sich, ob ein deutsches Unternehmen, das dessen Anlagen zum Entladen und Lagern von Waren nutzt, in Spanien eine Betriebsstätte begründet. Die DGT stellt fest, dass die bloße Erbringung von Entlade-, Lager- und Transportdienstleistungen keine Betriebsstätte für das deutsche Unternehmen schafft.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Es soll geklärt werden, ob das deutsche Unternehmen über eine Betriebsstätte in Spanien verfügt und ob die von der Antragstellerin erhaltenen Dienstleistungen der Steuer unterliegen.

Die Entscheidung der DGT

Für das Vorliegen einer Betriebsstätte ist eine Struktur mit eigenen oder subunternehmerisch bereitgestellten personellen und technischen Mitteln mit einem ausreichenden Grad an Dauerhaftigkeit erforderlich. Die bloße Erbringung von Entlade-, Lager- und Transportdienstleistungen begründet nicht das Vorliegen einer Betriebsstätte. Ebenso unterliegen Lager- und Transportdienstleistungen in Spanien nicht der MwSt., wenn der Empfänger ein nicht in dem Gebiet ansässiger Unternehmer ist.

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