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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Zollagent: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 12 Auskünfte · 2015–2022

Geltende Auffassung

Transportdienstleistungen anlässlich von Exporten sind von der Mehrwertsteuer (IVA) befreit, wenn der Empfänger der Exporteur, der Erwerber oder Vermittler (Spediteure, Frachtführer oder Zollagenten) sind, die im Namen des Exporteurs oder des Erwerbers handeln. Die Befreiung findet keine Anwendung, wenn der Vermittler in eigenem Namen handelt oder wenn er in eigenem Namen für einen anderen Vermittler handelt, der ebenfalls in eigenem Namen handelt.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der IVA-Befreiung auf Transportdienstleistungen für Exporte konstant. Die Auskünfte bestätigen wiederholt, dass die Befreiung davon abhängt, dass der Zollagent oder Vermittler im Namen des Exporteurs oder Erwerbers und nicht in eigenem Namen handelt.

Wendepunkte

  1. V1188-16

    Es wird die Aufhebung der Bestimmung festgelegt, die die Erstattung der IVA bei Importen durch Zollagenten ermöglichte, die in eigenem Namen und auf Rechnung der Importeure handelten.

Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

12
V1188-16 23. März 2016

Abschaffung der Mehrwertsteuererstattung bei Importen über Zollagenten

SG de Impuestos sobre el Consumo
reembolso del impuestoagente de aduanasimportación de bienesderecho a la deduccióncuotas satisfechas LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 87.2.3LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 87.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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