Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb findet statt, wenn Waren von einem anderen Mitgliedstaat in das spanische Hoheitsgebiet transportiert werden. Damit die Lieferung steuerbefreit ist, muss der Erwerber ein Unternehmer sein, seine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats mitteilen und ein tatsächlicher Transport in diesen Staat stattfinden. Es wird keine Mindestverweildauer der Waren im Bestimmungsstaat gefordert, um den Vorgang zu festigen.
Die Position der DGT bleibt in der Definition des innergemeinschaftlichen Erwerbs als Warenbewegung von einem anderen Mitgliedstaat konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden die Verantwortung der Betriebsstätte als Steuerpflichtiger sowie die Anwendung der harmonisierten EU-Vorschriften durch nicht in Spanien ansässige Lieferanten präzisiert. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine technische Anwendung der Vorschriften in verschiedenen Sachverhalten.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Warenbewegung von anderen Mitgliedstaaten an eine Zweigniederlassung einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt wird, wobei die Zweigniederlassung der Steuerschuldner ist.
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Legt fest, dass die Betriebsstätte, die die Verfügungsgewalt über die transportierten Waren erlangt, die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erwirbt.
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Stellt klar, dass der nicht in Spanien ansässige Lieferant nach den harmonisierten EU-Vorschriften und nicht nach der spanischen Verordnung fakturieren muss.
Analyse auf Grundlage von 50 der 51 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.