Ein französisches Unternehmen, das Korrosionsschutzbeschichtungen herstellt, erkundigt sich nach der steuerlichen Einordnung seiner Tätigkeiten und dem Vorliegen einer Betriebsstätte in Spanien bei der Untervergabe der Produktapplikation. Die DGT stellt fest, dass der Erwerb von Chemikalien als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt und dass die von einem spanischen Subunternehmer erbrachten Applikationsleistungen keine Betriebsstätte für das französische Unternehmen begründen.
Aufgeworfene Frage: Ob der Erwerb der chemischen Verbindungen durch das im Anwendungsbereich der Steuer ansässige Unternehmen von der Beraterin einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Sinne der Umsatzsteuer darstellt. Ob die Anwendung der Beschichtungen durch dieses Unternehmen auf die Güter des Kunden im Auftrag der Beraterin als Dienstleistung einzustufen ist und, falls zutreffend, der Ort der Erbringung derselben. Ob die von der Beraterin an ihren Kunden erbrachten Dienstleistungen als steuerpflichtige Dienstleistung im Sinne der Umsatzsteuer einzustufen sind und, falls zutreffend, wer der Steuerschuldner der Transaktion ist. Ob die Beraterin infolge des beschriebenen Vorgangs eine Betriebsstätte im Anwendungsbereich der Steuer hätte.
Der Erwerb chemischer Verbindungen durch das spanische Unternehmen stellt einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen dar. Die Produktions- und Beschichtungsarbeiten qualifizieren sich aufgrund ihres im Verhältnis zu den Teilen geringfügigen Wertes als Dienstleistung. Die Dienstleistungen des spanischen Unternehmens für das französische Unternehmen werden nicht in Spanien erbracht, da der Empfänger ein Unternehmen in Frankreich ist. Die Dienstleistungen des französischen Unternehmens für den spanischen Kunden gelten jedoch als in Spanien erbracht und unterliegen der MwSt, wobei der Kunde der Steuerpflichtige ist.