Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Zugang zum Sonderregime erfordert, dass die Versetzung nach Spanien eine direkte Folge der Erlangung der Eigenschaft als Verwalter ist. Handelt es sich bei der Einheit um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, darf der Verwalter keine Beteiligung halten, die seinen Status als verbundene Einheit begründet. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Umzug und der Funktion ist eine Tatsachenfrage, die durch gültige Beweismittel nachgewiesen werden muss.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einem Kausalzusammenhang zwischen der Funktion und dem Umzug konstant. Es ist eine Konsolidierung in der Auslegung zu beobachten, wonach die Eigenschaft als Verwalter erst nach dem Umzug erworben werden muss, damit ein Kausalzusammenhang besteht. Die jüngsten Auskünfte betonen die Notwendigkeit, diesen Sachverhalt durch gültige Beweismittel nachzuweisen.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass kein Kausalzusammenhang im Sinne des LIRPF (Einkommensteuergesetz) vorliegt, wenn die Person zum Zeitpunkt des Umzugs bereits die Eigenschaft als Verwalter innehat.
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Legt fest, dass das Vorliegen des Kausalzusammenhangs eine Tatsachenfrage ist, die durch gültige Beweismittel nachgewiesen werden muss.
Analyse auf Grundlage von 35 der 36 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.