Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Eigenschaft als Unternehmer oder Freiberufler erfordert die Organisation von Produktionsmitteln mit der Absicht, am Markt teilzunehmen, wobei punktuelle, isolierte oder nicht auf Kontinuität ausgerichtete Vorgänge ausgeschlossen sind. Der Kauf und Verkauf von Wertpapieren aus dem Privatvermögen stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar, da die Absicht einer Marktintervention fehlt. Der bloße Besitz von Vermögenswerten oder die Durchführung von Geschäften ohne geschäftliche Organisation verleihen nicht den Status eines Unternehmers.
Die DGT vertritt eine beständige Linie hinsichtlich der Notwendigkeit einer Organisation und der Marktteilnahmeabsicht, um eine Tätigkeit als gewerblich einzustufen. Die Rechtsprechung hat sich von der Analyse von Informationspflichten bei spezifischen Einheiten hin zur präzisen Abgrenzung des Fehlens einer Tätigkeit bei der Verwaltung von Privatvermögen und Energieeinsparungen entwickelt. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Anwendung der Begriffe Unternehmer und Freiberufler auf neue Szenarien.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der Kauf und Verkauf von Wertpapieren aus dem Privatvermögen keine gewerbliche Tätigkeit ist, da die Absicht einer Marktintervention fehlt.
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Legt fest, dass die Übertragung von Energieeinsparungen durch eine nicht unternehmerische Person nicht der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegt, wodurch die Verpflichtung zur Rechnungsstellung entfällt.
Analyse auf Grundlage von 59 der 62 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 31. August 2026.