Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug von Kosten für Personenkraftwagen erfordert eine ausschließliche Zuordnung zur wirtschaftlichen Tätigkeit, vorbehaltlich regulatorischer Ausnahmen, wobei diese Exklusivität durch Beweismittel nachgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Einkommensbefreiung müssen teilweise befreite Einheiten jene Einkünfte versteuern, die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen oder nicht ihrem Gesellschaftszweck entsprechen. In Bezug auf die Minderung bei unregelmäßigen Einkünften besteht kein Anspruch, wenn die Erträge aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit stammen, die diese regelmäßig oder gewohnheitsmäßig erzielt.
Die Abfolge zeigt keine doktrinäre Entwicklung zu einem einzelnen Konzept, sondern behandelt verschiedene Materien im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit. Es ist ein Trend zur Forderung nach Nachweisen der ausschließlichen Zuordnung bei Fahrzeugkosten sowie eine strikte Abgrenzung der befreiten Einkünfte gegenüber jenen, die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten resultieren, zu beobachten. Es gibt keinen Kriterienwechsel, sondern eine thematische Streuung in den Auskünften.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die ausschließliche Zuordnung zum Abzug von Fahrzeugkosten durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden muss.
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Präzisiert, dass das Eigentum an einem anderen Fahrzeug für den privaten Gebrauch nicht dazu dient, die ausschließliche Nutzung des der Tätigkeit zugeordneten Fahrzeugs nachzuweisen.
Analyse auf Grundlage von 41 der 45 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. Juli 2026.