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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Eigene Aktien: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Präzisierte Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2016–2026

Geltende Auffassung

Um die Erhöhung des Eigenkapitals und dessen Erhaltung gemäß Artikel 25.2 des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) zu bestimmen, werden weder Einlagen der Gesellschafter noch Kapitalerhöhungen durch Transaktionen mit eigenen Aktien berücksichtigt. Im Falle des Erwerbs eigener Aktien zur Tilgung dürfen die die Einlagen darstellenden Posten (Stammkapital oder Agio) nicht in die Berechnung einfließen. Die Erhaltungsanforderung wird anhand der Erhöhung des Eigenkapitals in globaler Hinsicht und nicht anhand einzelner Posten bewertet.

Die Position der DGT hat sich von der Behandlung der Natur eigener Aktien in verschiedenen Steuern (Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer) hin zu deren technischer Auswirkung bei der Berechnung der Investitionsrücklage (RIC) entwickelt. Die jüngsten Auskünfte präzisieren, dass Transaktionen mit eigenen Aktien nicht zur Erhöhung des für die RIC erforderlichen Eigenkapitals zählen.

Wendepunkte

  1. V1815-21

    Stellt fest, dass der Erwerb eigener Aktien das buchhalterische und steuerliche Eigenkapital verringert, was die Zuweisung an Rücklagen für die RIC mindern kann.

  2. V0391-26

    Stellt klar, dass sich die Erhaltungsanforderung des Eigenkapitals auf den Gesamtbetrag bezieht und nicht auf einzelne Posten, wobei Gesellschaftereinlagen ausgeschlossen werden.

Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8

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