Unternehmen, die Kundenstämme übertragen, können das Reinvestitionsregime für Gewinne nicht anwenden
Die Möglichkeit, das Reinvestitionsregime für außerordentliche Gewinne anzuwenden, um die Steuerlast nach dem Verkauf von Vermögenswerten zu senken, wurde für im laufenden Geschäftsjahr durchgeführte Transaktionen ausgeschlossen. Nach einer Anfrage zur Übertragung eines Kundenstamms hat die Verwaltung den Umfang der geltenden Vorschriften klargestellt.
Was die DGT entschieden hat
Die Generaldirektion für Steuern (DGT) hat festgestellt, dass die Inanspruchnahme von Artikel 21 des Gesetzes 43/1995 für die im Jahr 2023 durchgeführte Übertragung eines Kundenstamms nicht zulässig ist. Das Kriterium basiert darauf, dass dieser Artikel mit Wirkung für die ab dem 1. Januar 2002 beginnenden Steuerperioden aufgehoben wurde.
Obwohl das Körperschaftsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sociedades) ein Übergangsregime beibehält, erlaubt dieses nur die Anwendung der Norm auf Einkünfte, die in Zeiträumen vor dem genannten Aufhebungsdatum erzielt wurden. Folglich muss das aus der Übertragung des Kundenstamms resultierende Einkommen vollständig in die Bemessungsgrundlage des Zeitraums einfließen, in dem es entsteht, ohne die Möglichkeit eines Aufschubs durch Reinvestition.
Was das für Sie bedeutet
Für Unternehmen, die am aktuellen Markt tätig sind, bestätigt diese Entscheidung, dass eine Steuerplanung, die auf der Reinvestition außerordentlicher Gewinne aus dem Verkauf von Kundenstämmen basiert, keine praktikable Option ist. Unternehmen müssen berücksichtigen, dass:
- Der durch den Verkauf dieser Vermögenswerte erzielte Veräußerungsgewinn direkt in der Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades) des entsprechenden Geschäftsjahres versteuert wird.
- Unter dieser spezifischen Voraussetzung gibt es keinen Mechanismus zum Steueraufschub durch den Kauf neuer Vermögenswerte.
- Die anwendbare Rechtsvorschrift ist das Gesetz 27/2014 (LIS), das diesen Vorteil für Einkünfte, die nach dem Inkrafttreten der Reformen von 2002 erzielt wurden, nicht vorsieht.
Was ratsam ist
Angesichts der Unmöglichkeit, dieses Reinvestitionsregime zu nutzen, müssen Unternehmen die Auswirkungen der Übertragung auf ihre Bemessungsgrundlage im Geschäftsjahr bewerten. Es ist notwendig, die Struktur der Transaktion und die Art der übertragenen Vermögenswerte zu analysieren, um die genaue Steuerlast zu ermitteln. Es wird empfohlen, jede Einzelsituation mit einem Spezialisten zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Einbeziehung des Einkommens in die Bemessungsgrundlage gemäß den geltenden Vorschriften erfolgt.
Häufige Fragen
- Kann ich die Reinvestition von Gewinnen nutzen, wenn ich dieses Jahr einen Kundenstamm verkaufe?
- Nein, die DGT hat bestätigt, dass dieses Regime für in aktuellen Zeiträumen erzielte Einkünfte nicht anwendbar ist.
- Auf welche Rechtsvorschrift ist diese Unmöglichkeit zurückzuführen?
- Auf die Aufhebung von Artikel 21 des Gesetzes 43/1995 für ab 2002 beginnende Zeiträume.