Steuerpflichtige mit vor 2013 erworbenem Wohneigentum können den Abzug nur anwenden, wenn er zuvor mangels Steuerlast nicht geltend gemacht wurde
Die Möglichkeit, den Abzug für Investitionen in den Hauptwohnsitz nach der Steuerreform von 2013 anzuwenden, hat Zweifel darüber aufgeworfen, wer dieses Recht unter dem Übergangsregime behält. Die Dirección General de Tributos (DGT) hat die Fälle präzisiert, in denen ein Steuerpflichtiger im aktuellen Geschäftsjahr mit der Anwendung dieses Abzugs beginnen kann.
Was die DGT entschieden hat
Die Vorschriften legen fest, dass der Steuerpflichtige die Immobilie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 16/2012 erworben haben muss und den Abzug für die vor diesem Datum gezahlten Beträge bereits in einem früheren Zeitraum geltend gemacht haben muss, um von diesem Übergangsregime zu profitieren.
In Übereinstimmung mit dem Kriterium des Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC) stellt die DGT klar, dass nur jene Steuerpflichtigen diesen Abzug anwenden können, die ihn vor 2013 aus spezifischen Gründen nicht angegeben haben, wie zum Beispiel:
- Keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (declaración de la renta).
- Keine zu ermittelnde Steuerlast (cuota íntegra) in vorangegangenen Geschäftsjahren.
Im Gegensatz dazu stellt die Verwaltung fest, dass diejenigen den Abzug nicht anwenden können, die zur Abgabe der Erklärung verpflichtet waren und eine Steuerlast hatten, den Abzug jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht geltend gemacht haben.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz vor 2013 erworben haben, ist Ihr Recht auf den Abzug weder automatisch noch unbegrenzt. Der Zugang zu diesem Vorteil hängt von Ihrer steuerlichen Situation vor der Abschaffung des Anreizes ab. Wenn Sie in den Vorjahren bereits zur Abgabe der Erklärung verpflichtet waren und eine Steuerlast hatten, aber den Abzug weggelassen haben, können Sie nicht damit beginnen, ihn jetzt unter dem Übergangsregime anzuwenden.
Was ratsam ist
Es ist notwendig, die steuerliche Situation der Geschäftsjahre vor 2013 zu überprüfen, um zu bestätigen, ob die Voraussetzungen der Nichtverpflichtung zur Abgabe der Erklärung oder das Fehlen einer Steuerlast erfüllt sind. Jede Situation muss individuell analysiert werden, um festzustellen, ob das Recht auf das Übergangsregime weiterhin besteht oder ob es durch die Nichtausübung des Abzugs verloren gegangen ist, als dieser anwendbar gewesen wäre.
Häufige Fragen
- Kann ich mit der Anwendung des Abzugs beginnen, wenn ich mein Haus 2010 gekauft, es aber nie in der Steuererklärung angegeben habe?
- Nur wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Abgabe der Erklärung verpflichtet waren oder keine Steuerlast hatten.
- Was passiert, wenn ich zur Abgabe verpflichtet war und eine Steuerlast hatte, aber den Abzug nicht genutzt habe?
- In diesem Fall können Sie ihn unter dem aktuellen Übergangsregime nicht mehr anwenden.