Schenkungen mortis causa mit sofortiger Übertragung unterliegen nicht der Kapitalertragssteuer
Die Rechtsnatur von Schenkungen mortis causa mit sofortiger Übertragung hat Zweifel an ihrer steuerlichen Behandlung im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) aufgeworfen. Eine aktuelle Entscheidung der Generaldirektion für Steuern (DGT) klärt die Situation für Steuerpflichtige, die diese Art von Rechtsgeschäften vornehmen.
Was die DGT entschieden hat
Das beratende Organ hat festgestellt, dass eine Schenkung mortis causa mit sofortiger Übertragung als unentgeltliche Übertragung aufgrund des Todes des Steuerpflichtigen einzustufen ist. Da sie in diese Kategorie fällt, unterliegt die Transaktion dem in Artikel 33.3.b) des IRPF-Gesetzes (Ley 35/2006) vorgesehenen Steuerbefreiungstatbestand.
Infolgedessen stellt die Verwaltung fest, dass bei diesen Vorgängen kein Veräußerungsgewinn oder -verlust angenommen wird. Dies bedeutet, dass der Schenkende die Übergabe von Vermögenswerten unter dieser spezifischen Modalität nicht als Erhöhung seiner Bemessungsgrundlage in der Einkommensteuer deklarieren muss.
Was das für Sie bedeutet
Für natürliche Personen, die diese Art von Schenkungen vornehmen, schafft die Entscheidung Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Belastung, die mit dem Akt verbunden ist. Da es sich nicht um eine entgeltliche Übertragung handelt, wird eine Besteuerung der Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Übertragungswert in der IRPF vermieden.
Diese Behandlung ist besonders in Kontexten relevant, in denen das Zivilrecht, wie etwa das Zivilgesetzbuch von Katalonien, diese Art von Verfügungen mit unmittelbarer Wirkung, aber gekoppelt an den Todesfall, zulässt. Der entscheidende Punkt ist, dass die Übertragung als ein aus dem Tod resultierender unentgeltlicher Akt verstanden wird, was die Besteuerung auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer verlagert und die IRPF von der Pflicht entbindet, den Kapitalertrag zu besteuern.
Was ratsam ist
Da die Einstufung des Vorgangs von seiner rechtlichen Struktur und dem anwendbaren Zivilrecht abhängt, ist es notwendig sicherzustellen, dass die Schenkung strikt die Anforderungen erfüllt, um als mortis causa mit sofortiger Übertragung zu gelten. Jede Vermögens- und Erbschaftssituation ist individuell, weshalb die Eignung dieser Instrumente für die angestrebten steuerlichen und planerischen Ziele bewertet werden sollte.
Häufige Fragen
- Nein, wenn die Schenkung als Schenkung mortis causa mit sofortiger Übertragung erfolgt, schließt das Gesetz das Vorliegen eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes aus.
- Nein, wenn die Schenkung als Schenkung mortis causa mit sofortiger Übertragung erfolgt, schließt das Gesetz das Vorliegen eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes aus.
- Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Entscheidung der DGT?
- Sie stützt sich auf das IRPF-Gesetz (Ley 35/2006) und die Einstufung des Vorgangs als unentgeltliche Übertragung.