Käufer von gebrauchten Elektrofahrzeugen können den Abzug in der Einkommensteuer nicht geltend machen
Die Möglichkeit, die Steuerlast durch den Abzug für den Erwerb von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden zu senken, unterliegt strengen Zulassungsbedingungen. Eine aktuelle Entscheidung der Dirección General de Tributos (DGT) grenzt den Umfang dieses Steuervorteils ab, um Fehlinterpretationen bezüglich des Eigentums und der Historie des Fahrzeugs zu vermeiden.
Was die DGT entschieden hat
Die Anfrage prüft, ob der in der fünfundfünfzigsten Zusatzbestimmung des Gesetzes über die Einkommensteuer für natürliche Personen (LIRPF) vorgesehene Abzug anwendbar ist, wenn das erworbene Fahrzeug in Bezug auf das nationale Register nicht neu ist. Das Kriterium der Steuerbehörde ist eindeutig: Um den Vorteil in Anspruch zu nehmen, muss das Fahrzeug vor dem 31. Dezember 2026 zum ersten Mal in Spanien auf den Namen des Steuerpflichtigen zugelassen werden.
Im analysierten Fall war das Fahrzeug zuvor auf spanischem Staatsgebiet vom Händler zugelassen worden, um es als Vorführwagen zu nutzen. Da eine vorherige Zulassung auf den Namen eines Dritten vorliegt, wird die Voraussetzung verletzt, dass die erste Eintragung im nationalen Register durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen muss, der den Abzug beantragt.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie eine Privatperson sind, die ihre Einkommensteuererklärung durch den Kauf eines Fahrzeugs für nachhaltige Mobilität optimieren möchten, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:
- Vorführwagen: Auch wenn das Fahrzeug praktisch neu ist und bei einem Händler erworben wird, verliert es das Recht auf den Abzug, wenn es bereits eine vorherige spanische Zulassung hat.
- Der Faktor der Erstzulassung: Was das Recht bestimmt, ist nicht allein der Zustand des Autos als "neu", sondern wer als erster Inhaber im Zulassungsregister innerhalb Spaniens eingetragen ist.
- Fristen: Der Vorteil ist zeitlich auf Fahrzeuge begrenzt, die vor Ende des Jahres 2026 zugelassen werden.
Was ratsam ist
Bevor Sie den Kauf eines Elektrofahrzeugs oder Plug-in-Hybriden mit der Absicht abschließen, diesen steuerlichen Anreiz geltend zu machen, ist es notwendig, die Zulassungshistorie des Objekts zu überprüfen. Es ist von entscheidender Bedeutung, beim Verkäufer zu bestätigen, dass das Fahrzeug nicht zuvor in Spanien unter einem anderen Eigentümer registriert wurde, da die Vorschriften der LIRPF und des Real Decreto-ley 5/2023 die strikte Einhaltung dieser Erstzulassungsbedingung verlangen. Es wird empfohlen, jeden Kaufvertrag einzeln zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.
Häufige Fragen
- Kann ich den Kauf eines gebrauchten Elektroautos absetzen?
- Nein, wenn das Fahrzeug zuvor bereits in Spanien von einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen zugelassen wurde, erfüllt es die Voraussetzungen für den Abzug in der Einkommensteuer (IRPF) nicht.
- Was passiert, wenn das Auto neu ist, der Händler es aber zur Ausstellung zugelassen hat?
- In diesem Fall kann der Abzug nicht angewendet werden, da die Vorschriften verlangen, dass die Erstzulassung auf nationalem Territorium auf den Namen des Steuerpflichtigen erfolgt.