Zum Inhalt springen

Im Auftrag handelnde subuntertragene Transportdienstleistungen unterliegen dem 21 % Umsatzsteuer-Satz

Die Verwaltung der Vermittlung von Personentransportdienstleistungen wirft komplexe Fragen hinsichtlich der Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuer-Steuersatzes auf. Kürzlich hat die Generaldirektion für Steuern (DGT) die steuerliche Behandlung präzisiert, wenn eine Einheit im eigenen Namen handelt, um Transportdienstleistungen unter Verwendung von Mitteln Dritter zu beauftragen.

Was die DGT entschieden hat

Die Verwaltung hat festgestellt, dass eine Einheit, die im eigenen Namen als Vermittler bei der Erbringung von Transportdienstleistungen mit fremden Mitteln auftritt, das in Gesetz 37/1992 vorgesehene Sonderregime für Reisebüros anwenden muss. Unter diesem Regime gilt die Transaktion als eine einzige Dienstleistungserbringung, was die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes von 21 % zur Folge hat.

Hinsichtlich der Rechnungsstellungspflichten besagt das Kriterium, dass in diesem Sonderregime keine Verpflichtung besteht, den Umsatzsteuerbetrag auf der ausgestellten Rechnung auszuweisen. Es ist jedoch zwingend erforderlich, auf dem Dokument den Hinweis „Sonderregime für Reisebüros“ anzubringen, um die Art der Transaktion korrekt zu identifizieren.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihre Tätigkeit in der Vermittlung von Personentransporten besteht, bei der Sie im eigenen Namen handeln, ist das Sonderregime für Reisebüros Ihr standardmäßiger Handlungsrahmen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf die Marge oder den Gesamtbetrag angewendet wird, je nach Struktur der Transaktion, jedoch immer zum Satz von 21 %.

Es gibt jedoch eine relevante operative Alternative: Wenn Ihr Kunde ein Unternehmer mit Abzugsberechtigung ist, hat die Einheit die Möglichkeit, das allgemeine Umsatzsteuer-Regime anzuwenden. In diesem Fall würde jeder Dienst unabhängig besteuert, was eine andere Behandlung der Steuerbeträge ermöglicht.

Was ratsam ist

Es ist notwendig, die Struktur Ihrer Vermittlungsverträge zu bewerten, um zu bestätigen, ob Sie im eigenen Namen oder im Auftrag Dritter handeln, da dies das anwendbare Steuerrégime bestimmt. Ebenso empfiehlt es sich, das Profil Ihrer Kundschaft zu analysieren; wenn Sie überwiegend mit Unternehmern mit Abzugsberechtigung zusammenarbeiten, sollte die Wahl zwischen dem Sonderregime und dem allgemeinen Regime analysiert werden, um die Rechnungsstellung und die Steuerlast zu optimieren.

Häufige Fragen

Ist es obligatorisch, die Umsatzsteuer in Rechnungen unter dem Sonderregime auszuweisen?
Es ist nicht obligatorisch, den Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung auszuweisen, wenn das Sonderregime für Reisebüros angewendet wird.
Kann ich das allgemeine Umsatzsteuer-Regime anstelle des Sonderregimes anwenden?
Ja, wenn der Kunde ein Unternehmer mit Abzugsberechtigung ist, kann die Einheit das allgemeine Regime wählen und jeden Dienst unabhängig besteuern.
Offizielle verbindliche Auskunft V5252-26
Vollständige Auskunft ansehen →
E-Mail
Kontakt