Gesellschafter von Unternehmen mit pauschaler Gewinnermittlung können ihr eigenes Regime beibehalten
Die Kompatibilität der Regime der pauschalen Gewinnermittlung (estimación objetiva) in der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) wurde von der Steuerverwaltung analysiert. Die Frage konzentriert sich darauf, ob ein Steuerpflichtiger nach dieser Methode in seiner persönlichen Tätigkeit steuern und gleichzeitig Einkünfte aus einem Unternehmen beziehen kann, das ebenfalls dieses System anwendet.
Was die DGT entschieden hat
Die Generaldirektion für Steuern (DGT) hat festgestellt, dass die von einem Unternehmen im Rahmen der Einkunftszuweisung (atribución de rentas) angewandte Methode der pauschalen Gewinnermittlung die individuelle Tätigkeit des Gesellschafters nicht beeinflusst und umgekehrt. Grundsätzlich besteht keine rechtliche Unvereinbarkeit zwischen beiden Szenarien.
Dennoch legt das Kriterium eine wichtige Ausnahme basierend auf der operativen Realität fest. Wenn die vom Gesellschafter und vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten identisch oder ähnlich sind und eine gemeinsame Leitung besteht, bei der persönliche oder materielle Mittel geteilt werden, müssen die Größen, die im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung ausschließend wirken, für den Steuerpflichtigen und das Unternehmen gemeinsam berechnet werden.
Was das für Sie bedeutet
Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf natürliche Personen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zusätzlich an Unternehmen mit Einkunftszuweisungsregimen beteiligt sind. Wenn Ihre persönliche Tätigkeit sich von der des Unternehmens unterscheidet, können Sie beide Regime ohne Konflikte beibehalten.
Sollte es jedoch eine Übereinstimmung in der Art der Tätigkeit und eine gemeinsame operative Struktur geben, könnte die Verwaltung verlangen, dass die Grenzwerte und Größen der pauschalen Gewinnermittlung aggregiert berechnet werden. Dies bedeutet, dass eine bloße Trennung der Tätigkeiten nicht ausreicht, wenn Ressourcen und Management miteinander verflochten sind.
Was ratsam ist
Angesichts der Möglichkeit, ähnliche Tätigkeiten sowohl individuell als auch über ein Unternehmen auszuüben, ist es notwendig, die Unabhängigkeit der genutzten materiellen und personellen Mittel zu analysieren. Das Vorhandensein einer gemeinsamen Leitung oder die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur könnte die Verpflichtung zur gemeinsamen Berechnung der Größen auslösen, wie in dem Königlichen Erlass 439/2007 und der Verordnung HAC/1425/2025 vorgesehen. Es wird empfohlen, die operative Struktur zu bewerten, um Interpretationen der Verwaltung zu vermeiden, die die Berechnung des Ertrags beeinflussen könnten.
Häufige Fragen
- Kann ich nach der pauschalen Gewinnermittlung steuern, wenn mein Unternehmen dies ebenfalls tut?
- Ja, sofern die Tätigkeiten unterschiedlich sind oder keine gemeinsamen Mittel und keine gemeinsame Leitung genutzt werden.
- Was passiert, wenn meine persönliche Tätigkeit der des Unternehmens entspricht?
- Wenn zusätzlich materielle Mittel oder die Leitung geteilt werden, müssen die Größen der pauschalen Gewinnermittlung gemeinsam berechnet werden.