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Eigentümer von Zweitwohnungen müssen Einkünfte zuweisen, auch wenn sie diese nicht nutzen

Der Besitz von Immobilien, die nicht den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen bilden, bringt automatische steuerliche Verpflichtungen mit sich. Kürzlich hat die Generaldirektion für Steuern (DGT) klargestellt, dass die bloße Verfügbarkeit einer Immobilie der entscheidende Faktor für die Zuweisung von Einkünften in der Einkommensteuer (IRPF) ist.

Was die DGT entschieden hat

Durch eine verbindliche Auskunft hat das Beratungsorgan festgestellt, dass die Zuweisung von Immobilienerträgen immer dann erfolgt, wenn die Immobilie nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet ist, es sich nicht um ein im Bau befindliches Gebäude handelt und sie keine Kapitalerträge aus beweglichem Kapital generiert. Das zentrale Kriterium ist, dass die Steuerpflicht aus der Verfügbarkeit des Vermögenswertes entsteht und nicht aus dessen tatsächlicher Nutzung durch den Eigentümer.

Die Entscheidung stellt fest, dass es keine Befreiungen aufgrund persönlicher Umstände des Steuerpflichtigen gibt. Faktoren wie der Arbeitsort oder gesundheitliche Probleme ändern nichts an der Natur der steuerlichen Verpflichtung, da die Vorschriften diese Situationen nicht vorsehen, um von der Zahlung der zugewiesenen Einkünfte zu befreien.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie Eigentümer einer Zweitwohnung, eines Ferienhauses oder einer anderen Immobilie sind, die nicht Ihr Hauptwohnsitz ist, müssen Sie berücksichtigen, dass die Steuerverwaltung davon ausgeht, dass Sie über diesen Vermögenswert verfügen. Dies impliziert, dass:

  • Sie den entsprechenden Immobilienertrag in Ihrer IRPF-Erklärung angeben müssen.
  • Der Anteil am Eigentum an der Immobilie den zu weisenden Betrag bestimmt.
  • Die mangelnde tatsächliche Nutzung der Immobilie Sie nicht von dieser gesetzlichen Verpflichtung entbindet.

Was ratsam ist

Es ist notwendig, die Situation aller Immobilien, an denen Sie Eigentümer sind, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Zuweisung der Einkünfte gemäß Ihrem Eigentumsanteil korrekt erfolgt. Da die Verfügbarkeit das entscheidende Kriterium ist, sollten Sie prüfen, ob Elemente vorhanden sind, die die Art des Vermögenswertes ändern könnten, wie etwa die ordnungsgemäß begründete Zuordnung zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, um Unstimmigkeiten mit der Steuerbehörde zu vermeiden.

Häufige Fragen

Wenn ich meine Zweitwohnung das ganze Jahr über nicht nutze, muss ich dann die Immobilienerträge zahlen?
Ja, das Gesetz legt fest, dass die Verpflichtung aus der Verfügbarkeit der Immobilie entsteht, nicht aus deren Nutzung.
Gibt es Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen beruflicher Versetzung?
Nein, die aktuelle Gesetzgebung sieht diese Umstände nicht vor, um die Zuweisung von Einkünften zu vermeiden.
Offizielle verbindliche Auskunft V5348-26
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