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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob finanzielle Zuschüsse für zahnärztliche und ophthalmologische Kosten, die nicht von der Sozialversicherung übernommen werden, von der Einkommensteuer (IRPF) befreit sind. Die DGT stellt fest, dass diese nicht steuerpflichtig sind, sofern sie der Wiederherstellung der Gesundheit dienen und keine Kosten abdecken, die bereits durch den Gesundheitsdienst erstattet werden.
Cuestión planteada Si dichas ayudas pueden acogerse a alguna exención en el Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Las ayudas para gastos de enfermedad no cubiertos por el Servicio de Salud o Mutualidad que se destinen al tratamiento o restablecimiento de la salud no tienen consideración de renta sujeta al Impuesto. Si la prestación tiene como fin paliar la situación económica del perceptor y no la asistencia sanitaria, constituye rendimiento del trabajo sujeto a gravamen. Las ayudas para gastos ya cubiertos por el Servicio de Salud también tributan como rendimiento del trabajo.
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