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Ein Immobilienunternehmen erkundigt sich, ob Entschädigungen wegen Nichterfüllung von Anzahlungsvereinbarungen (Arras) als Einnahmen zu versteuern oder als Ausgaben abzuziehen sind. Die DGT stellt klar, dass erhaltene Entschädigungen zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen gelten, während gezahlte Entschädigungen als abzugsfähige Aufwendungen gelten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Cuestión planteada Se plantea si, a efectos del Impuesto sobre Sociedades, la indemnización percibida por la consultante en caso de incumplimiento del vendedor debe integrarse como ingreso en la base imponible del Impuesto.
La indemnización percibida es un ingreso contable cuando incrementa el patrimonio neto y se devenga cuando el derecho es prácticamente cierto o seguro. Si la contraprestación es exigible mediante pagos sucesivos y el plazo entre devengo y último vencimiento supera el año, se puede aplicar el criterio de caja del artículo 11.4 LIS. Por el contrario, la indemnización pagada es un gasto deducible si está contabilizada, se imputa por devengo, está justificada y no es fiscalmente no deducible.
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