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Ein nach Vereinigte Staaten und Bolivien entsandter Arbeitnehmer erkundigt sich nach der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten. Die DGT weist die Anfrage für den Zeitraum 2013 aufgrund von Unzeitgemäßheit zurück und knüpft die Anwendung für 2015 an die Erfüllung spezifischer Voraussetzungen.
Cuestión planteada Si procede la exención regulada en la letra p) del artículo 7 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención del artículo 7.p) de la LIRPF, los trabajos deben realizarse efectivamente en el extranjero y para una empresa o entidad no residente en España o un establecimiento permanente en el extranjero. El requisito de que se aplique un impuesto análogo se cumple si el país tiene convenio con España que incluya cláusula de intercambio de información, sin que sea necesario que los rendimientos hayan tributado efectivamente allí. La exención es incompatible con el régimen de excesos excluidos de tributación.
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