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Eine SOCIMI und ihre Tochtergesellschaften fragen nach, ob bestimmte Übergangssituationen die 80-Prozent-Vermögenswertprüfung beeinflussen. Die DGT stellt klar, dass Vorschüsse aus Versteigerungsübertragungen, von Dritten belegte Wohnungen sowie Objekte in der Sanierungsphase als Immobilienvermögen angerechnet werden können.
Aufgeworfene Frage 1. Bestätigung, dass die Übergangssituationen, die bis zum tatsächlichen Angebot der Wohnungen zur Vermietung auftreten, die Erfüllung des in Artikel 3.1 des Gesetzes 11/2009 vorgesehenen Vermögenstests nicht negativ beeinflussen, und insbesondere:
Abschläge für die Übertragung durch Versteigerung bei Zwangsversteigerungen gelten als Immobilienvermögen, wenn eine eindeutige Übernahmeverpflichtung besteht. Von Dritten ohne Rechtsgrund besetzte Wohnungen gelten ebenfalls als förderfähige Vermögenswerte, sofern sie nach Wiedererlangung des Besitzes zur Vermietung bestimmt sind. Ebenso gelten Immobilien, die für die Vermietung saniert oder ausgestattet werden, als anrechenbare Investitionen für die 80 %-Investitionsquote.
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