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Es wurde angefragt, ob bestimmte Mitarbeiter der Pflicht unterliegen, Bankkonten im Ausland zu melden. Die DGT stellt klar, dass zwar grundsätzlich eine Meldepflicht besteht, jedoch eine Befreiung greift, wenn die Konten in der Buchhaltung der in Spanien ansässigen Muttergesellschaft einzeln und detailliert erfasst sind.
Cuestión planteada ¿Resulta de aplicación la obligación de información establecida en el artículo 42.bis.1 del Reglamento General de las actuaciones y los procedimientos de gestión e inspección tributaria y de desarrollo de las normas comunes de los procedimientos de aplicación de los tributos, aprobado por el Real Decreto 1065/2007, de 27 de julio (BOE de 5 de septiembre), en adelante RGAT, a los empleados mencionados en la solicitud de consulta?
Los empleados quedan exonerados de la obligación de información del artículo 42 bis del RGAT si no son titulares reales según la LPBC y si las cuentas están registradas en la contabilidad de la matriz residente en España de forma individualizada, identificando número, entidad de crédito, sucursal y país. Esta identificación puede constar en documentos contables accesorios siempre que sean congruentes con las cuentas anuales y permitan extraer la información de forma indubitada.
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