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Die anfragende Einheit stellt die Frage, ob für die Befreiung von Dividenden und Veräußerungseinkünften der buchmäßige oder der steuerliche Anschaffungswert heranzuziehen ist, wenn letzterer unter 20 Millionen Euro liegt. Die DGT stellt klar, dass der Anschaffungswert gemäß den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist.
Cuestión planteada Si la entidad A podrá aplicar la exención prevista en el artículo 21 de la LIS a los dividendos y rentas derivadas de la transmisión de su participación en la entidad C, en la medida en la que el valor de adquisición de dicha participación es superior a los 20 millones de euros, aunque su valor fiscal sea inferior a dicho importe.
Para cumplir el requisito de que el valor de adquisición de la participación sea superior a 20 millones de euros, debe tomarse el valor que resulte de aplicar las disposiciones de la normativa reguladora del Impuesto sobre Sociedades. Si dicho valor fiscal es inferior a 20 millones de euros, no procede la exención prevista en el artículo 21 de la LIS sobre dividendos o rentas por transmisión.
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