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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob bei einer Kapitalherabsetzung zur Rückzahlung von Einlagen an die Gesellschafter Quellensteuern (IRPF, IS und IRNR) einzubehalten sind. Die DGT stellt fest, dass keine Abzugspflicht für keinen der drei Steuern besteht, da es sich nicht um nicht ausgeschüttete Gewinne handelt.
Cuestión planteada ¿Existe obligación de practicar retención a cuenta del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, del Impuesto sobre la Renta de No Residentes y del Impuesto sobre Sociedades en los reembolsos dinerarios derivados de la reducción de capital por amortización de participaciones?
En el Impuesto sobre Sociedades, no procede la retención por reembolsos de reducción de capital al no ser rentas del artículo 60 del RIS. Para el IRPF, no hay obligación de retención si la devolución de aportaciones no procede de beneficios no distribuidos, aunque sí existe el deber de presentar la declaración informativa del artículo 69.5 del RIRPF. En el IRNR, tampoco se debe retener salvo que la renta proceda de beneficios no distribuidos.
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